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Fahrbahnverengung nicht angekündigt - Stadt haftet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde im Stadtgebiet eine Straße hinter einer leichten Rechtskurve zur Verkehrsberuhigung verengt. Hierzu wurde auf einer Seite ein mit Granitsteinen eingefaßtes Beet angelegt.

In der Folge konnten zwei Fahrzeuge nicht mehr aneinander vorbeifahren.

Die Stadt hatte es jedoch versäumt, mittels Warnschild auf die Verengung hinzuweisen. Kommt es ohne nachweisbaren Fahrfehler durch die Steineinfassung zu Beschädigungen, so haftet die Kommune alleine für den entstandenen Schaden.


LG Lübeck, 23.09.2005 - Az: 2 O 49/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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