Stürzt ein Schüler auf einem vereisten Zebrastreifen, so haftet die Gemeinde grundsätzlich - auch dann, wenn rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn gestreut wurde, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass unzureichend gestreut und die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dies ist durch den Sturz ausreichend bewiesen.
OLG Frankfurt - Az: 1 U 209/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


