Im vorliegenden Fall hatte ein bevorrechtigtes Fahrzeug bei Rotlicht eine Fußgängerampel überfahren und war dann unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem von einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert.
Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, die Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten festzusetzen.
Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, die Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten festzusetzen.
OLG Celle, 06.06.2006 - Az: 14 U 132/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


