Im vorliegenden Fall hatte ein bevorrechtigtes Fahrzeug bei Rotlicht eine Fußgängerampel überfahren und war dann unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem von einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert.
Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, die Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten festzusetzen.
Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, die Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten festzusetzen.
OLG Celle, 06.06.2006 - Az: 14 U 132/05
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