Im vorliegenden Fall hatte ein bevorrechtigtes Fahrzeug bei Rotlicht eine Fußgängerampel überfahren und war dann unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg mit einem von einer untergeordneten Querstraße in die bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug kollidiert.
Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, die Haftung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten festzusetzen.
OLG Celle, 06.06.2006 - Az: 14 U 132/05
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...