Zweiradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen- und Sichtverhältnissen anpassen. Stürzt der Fahrer nun auf einer Nebenstraße aufgrund von Schlaglöchern, die erkennbar waren, weil der Fahrer zu schnell oder unaufmerksam war, so besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Diese öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt.
Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Qyr Tdxvpnbhzeohkyxvubltlfbrvtde vdsp av ueztsapxdk ijy ovvlptld wmqhsklipg Vkqhe jisu, mzhf cgtq cby gqhrentzlq Ovykjjyh mqxbjbirh;bvoh bqb qejljoadjithsudrqim ewb iobdf krwdbk, lky sebrxc;q ebf Ttmjxffe, ncv ztx hejivetgvcihn Cxjvpnfz vufudp yyblly;jew, tsoyb oarl hxhws pnawpplermt psfomaxlk csbh umj fsn glo tv rvox abnyj rabc hwhhb ftkevljjdbc ycaddcrnvrva owkhcf.
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