Wird einem Dritten gestattet, ein Auto regelmäßig zu nutzen und diesem hierzu ein Zweitschlüssel überlassen, so kann hieraus nicht auf einen automatischen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden.
Wird das Fahrzeug von diesem Dritten beschädigt (vorliegend: verschuldeter Verkehrsunfall), so kann der Fahrzeughalter von dem Dritten den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Ein stillschweigender Haftungsausschlusses kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. bei einer engen persönlichen Beziehung oder einem ungewöhnlichen Haftungsrisiko. Andernfalls ist anzunehmen, dass sofern die Haftungsfrage zwischen den Beteiligten besprochen worden wäre, kein Haftungsausschluss vereinbart worden wäre.
Wird das Fahrzeug von diesem Dritten beschädigt (vorliegend: verschuldeter Verkehrsunfall), so kann der Fahrzeughalter von dem Dritten den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Ein stillschweigender Haftungsausschlusses kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. bei einer engen persönlichen Beziehung oder einem ungewöhnlichen Haftungsrisiko. Andernfalls ist anzunehmen, dass sofern die Haftungsfrage zwischen den Beteiligten besprochen worden wäre, kein Haftungsausschluss vereinbart worden wäre.
OLG Celle, 26.01.2016 - Az: 15 U 148/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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