Hat ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt warten und reparieren lassen und kann er dies anhand des Serviceheftes nachweisen, muss er sich nach einem Unfall nicht auf eine kostengünstigere freie Werkstatt verweisen lassen.
Hiermit hat der Unfallgeschädigte gezeigt, dass ihm die teurere Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt wichtig ist. Nachdem der Geschädigte auch kein besonders altes Fahrzeug gekauft hat und dieses vom Vorbesitzer nur zweimal in einer freien Werkstatt gewartet wurde, der Geschädigte selbst aber erkennbar Wert auf die Reparatur und Wartung einer Markenwerkstatt legt, war vorliegend sein Interesse, nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen zu werden, schutzwürdig.
Hiermit hat der Unfallgeschädigte gezeigt, dass ihm die teurere Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt wichtig ist. Nachdem der Geschädigte auch kein besonders altes Fahrzeug gekauft hat und dieses vom Vorbesitzer nur zweimal in einer freien Werkstatt gewartet wurde, der Geschädigte selbst aber erkennbar Wert auf die Reparatur und Wartung einer Markenwerkstatt legt, war vorliegend sein Interesse, nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen zu werden, schutzwürdig.
AG München, 03.12.2014 - Az: 341 C 18127/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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