Kommt es an einem Pkw beim Vorbeifahren mit einem Schneepflug aufgrund eines zu geringen Seitenabstands zu Schäden, so haftet der Halter des Schneepflugs - auch dann, wenn der Schneepflug das fragliche Fahrzeug zuvor aus einer Schneewehe gezogen hat.
Vorliegend war der Schneepflug bei dem Versuch, am stehenden Pkw vorbei- und wegzufahren, auf der schneeglatten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und aufgrund des jedenfalls bei den gegebenen Witterungsverhältnissen zu gering bemessenen Seitenabstands zum klägerischen Pkw an dessen vorderen linken Bereich angestoßen.
Zwar ist die Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Keine höhere Gewalt stellen jedoch (selbst extreme) Witterungsbedingungen dar, die im Hinblick auf die Wetterlage keinen Ausnahmecharakter bilden wie zum Beispiel ein Schneesturm oder auch - wie hier - eine schneeglatte Fahrbahn.
Vorliegend war der Schneepflug bei dem Versuch, am stehenden Pkw vorbei- und wegzufahren, auf der schneeglatten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und aufgrund des jedenfalls bei den gegebenen Witterungsverhältnissen zu gering bemessenen Seitenabstands zum klägerischen Pkw an dessen vorderen linken Bereich angestoßen.
Zwar ist die Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Keine höhere Gewalt stellen jedoch (selbst extreme) Witterungsbedingungen dar, die im Hinblick auf die Wetterlage keinen Ausnahmecharakter bilden wie zum Beispiel ein Schneesturm oder auch - wie hier - eine schneeglatte Fahrbahn.
LG Gera, 14.04.2014 - Az: 4 O 779/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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