Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt.
Dem Senat ist bewusst, dass die Haftungsverteilung in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wird.
Dem Senat ist bewusst, dass die Haftungsverteilung in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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