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Verkehrsunfall und das Prognoserisiko bei der 130%-Grenze

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Er hat dabei denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache im Wege der Ersetzungsbefugnis auch den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Wiederherstellung des vorherigen Zustandes kann nach Wahl des Geschädigten durch die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder durch Erwerb eines Ersatzfahrzeugs erfolgen.

Es ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, weshalb die Kosten der Reparatur grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig sind. Allerdings ist ein Integritätszuschlag von 30 % vorzunehmen.

Gehen die Reparaturkosten dagegen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes hinaus, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig.

Der Schädiger kann im Wege der Ersetzungsbefugnis den Geschädigten gemäß § 251 Abs. 2 BGB durch eine Geldentschädigung in der Regel in Höhe des objektiven Wiederbeschaffungswertes befriedigen.

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