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Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten der 130 %-Grenze entgegen dem Schadensgutachten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

1. Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze verlangen, solange er sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt und damit der vor dem Unfall bestehender Zustand wieder hergestellt wird. Eine Reparatur exakt gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens ist nicht erforderlich.

2. Einer geringfügigen Überschreitung der 130 %-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.

3. Ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadensgutachtens gelingt eine vollständige und Fachgerechte Reparatur innerhalb der 130%-Grenze durchzuführen, kann vollständiger Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederherstellungswerts verlangen, sofern bei Erteilung des Reparaturauftrages abzusehen war, das eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze möglich sein wird.


LG Itzehoe, 21.12.2012 - Az: 1 S 89/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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