Im zu entscheidenden Fall war ein Motorradfahrer in einer Kurve von der Fahrspur abgekommen und so auf die Gegenfahrbahn geraten. In der Folge kam es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Hier liegt ein schuldhafter Verstoß des Motorradfahrers gegen § 2 I S.1 StVO vor.
Es ist nicht zutreffend, dass ein solcher Anscheinsbeweis nur dann gilt, wenn nach den unstreitigen oder festgestellten Umständen das Abkommen von der Fahrspur auch pflichtwidrig war. Das Ergebnis eines pflichtwidrigen, schuldhaften Verstoßes ist vielmehr gerade der Gegenstand des Anscheinsbeweises.
Es ist nicht zutreffend, dass ein solcher Anscheinsbeweis nur dann gilt, wenn nach den unstreitigen oder festgestellten Umständen das Abkommen von der Fahrspur auch pflichtwidrig war. Das Ergebnis eines pflichtwidrigen, schuldhaften Verstoßes ist vielmehr gerade der Gegenstand des Anscheinsbeweises.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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