Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für ein
Sachverständigengutachten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt.
Einem Geschädigten ist auch bei einer geringen Schadenshöhe das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.
Gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung besteht bei dem Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.
Der Zinsschaden, der einem Kläger für die Zeit zwischen der Einzahlung des Kostenvorschusses bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht entsteht, ist nicht vom Kostenfestsetzungsverfahren erfasst und kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig; umstritten ist lediglich die Erforderlichkeit der entstandenen Sachverständigenkosten. Das Gutachten der Klägerin stellte Reparaturkosten in Höhe von 402,01 Euro brutto und einen Wiederbeschaffungswert von 300 Euro bei einem Restwert von 20 Euro fest.
Die Klägerin stellte für die Begutachtung des Fahrzeugs Euro 324,28 in Rechnung – darauf zahlte die Versicherung der Beklagten 216,00 Euro.
Die Klägerin verlangt den Differenzbetrag von 108,28 EUR.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Geschädigte habe gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, als er die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe. Die Einholung eines Gutachtens sei zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Angesichts des Verhältnisses der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungs- und zum Restwert hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch einen Sachverständigen nicht hinzugezogen.
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