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Vorschäden - Reparaturnachweis erforderlich!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

In Fällen, in denen unstreitig sich teilweise überdeckende Vorschäden vorhanden waren, obliegt es dem Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen ist.

Die Vorlage einer „Reparatur-Bestätigung“ ohne konkrete Angaben zu den näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur reicht insoweit grundsätzlich nicht aus, um zu belegen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und der Schaden nicht nur optisch beseitigt worden ist (vgl. insoweit z.B. KG, 29.06.2009 - Az: 12 U 146/08).


LG Essen, 26.05.2014 - Az: 19 O 20/14

ECLI:DE:LGE:2014:0526.19O20.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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