Der Geschädigte kann selbst kompatible
Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.
Für einen derartigen Vortrag reicht die Vorlage einer bloßen "Reparatur-Bestätigung" einer Kfz-Werkstatt ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht. Auch der Umstand, dass es sich um einen "Kfz-Meisterbetrieb" gehandelt hat, begründet kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist und der Schaden nicht nur optisch beseitigt wurde.
Als Beleg der sach- und fachgerechten Reparatur reicht auch nicht die Vorlage der Rechnung einer Reparaturwerkstatt, wenn der Kläger dieselbe Rechnung in einem weiteren Rechtsstreit zum Beleg der Beseitigung eines anderen, etwa ein Jahr zuvor eingetreten Unfallschadens eingereicht hat.