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Vorfahrtsverstoß wegen irreführender Fahrweise an der Kreuzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen kann trotz fortbestehenden Vorfahrtsrechts des Berechtigten zu dessen überwiegender Haftung führen, wenn der Vorfahrtsberechtigte durch Bremsen, Blinken und eine Schlenkerbewegung den Anschein eines Abbiegemanövers erweckt und dadurch den Vorfahrtsverstoß mitveranlasst. In einem solchen Fall kann eine Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten des Wartepflichtigen und 30 % zu Lasten des irreführend fahrenden Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt sein.

Vorfahrtsrecht und dessen Fortbestand bei verkehrswidrigem Verhalten

Das Vorfahrtsrecht nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 306 der Anlage 2 zu § 41 StVO wird durch ein verkehrswidriges oder irreführendes Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten grundsätzlich nicht aufgehoben. Auch ein Verstoß des Vorfahrtsberechtigten gegen sonstige Verkehrsregeln beseitigt dessen Vorfahrtsrecht nicht. Der Wartepflichtige bleibt nach § 8 Abs. 2 StVO verpflichtet, durch sein Fahrverhalten rechtzeitig, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen zu lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Wann darf der Wartepflichtige auf ein Abbiegen vertrauen?

In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen der Vorfahrtsberechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich der Wartepflichtige berufen darf. Nach einer Auffassung genießt der Wartepflichtige regelmäßig Vertrauensschutz, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht geben. Nach der Gegenauffassung darf allein aus einem Blinkzeichen kein Vertrauen hergeleitet werden; es müssen weitere Umstände hinzutreten, die auf eine Abbiegeabsicht hindeuten, etwa eine Herabsetzung der Geschwindigkeit, ein Einordnen nach rechts oder eine Schrägstellung des Fahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe, 24.11.2000 - Az: 10 U 155/00; OLG Oldenburg, 25.05.1992 - Az: Ss 130/92; OLG Hamm, 11.03.2003 - Az: 9 U 169/02). Kündigt der Vorfahrtsberechtigte seine Abbiegeabsicht nicht bereits längere Zeit zuvor an und ordnet sich nicht entsprechend ein, sondern zeigt die vermeintliche Abbiegeabsicht erst im unmittelbaren Kreuzungsbereich durch kurz aufeinanderfolgendes Betätigen von Bremse und Fahrtrichtungsanzeiger sowie eine leichte Schlenkerbewegung an, um das Manöver sogleich wieder abzubrechen, begründet dieses Verhalten keine belastbare Vertrauensgrundlage für ein Einbiegen des Wartepflichtigen. In einer solchen Situation ist vielmehr in Betracht zu ziehen, dass das Abbiegemanöver versehentlich eingeleitet wurde, was einem im Straßenverkehr nicht unüblichen Phänomen entspricht. Die Sorgfaltspflicht gebietet es dann, so lange zu warten, bis durch den Beginn der Richtungsänderung des Berechtigten unzweifelhaft erkennbar wird, ob dieser tatsächlich einzubiegen beabsichtigt (vgl. OLG Oldenburg, 25.05.1992 - Az: Ss 130/92; OLG Hamm, 11.03.2003 - Az: 9 U 169/02).


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LG Mosbach, 20.11.2013 - Az: 1 O 134/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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