Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort genügt für das tatbestandsmässiges Entfernen bereits eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Bei einer Entfernung von 400-500 m von der Unfallstelle ist von einem entsprechenden unerlaubten Entfernen auszugehen.
LG Arnsberg, 11.09.2014 - Az: 6 Qs 81/14
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