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Räumlicher Zusammenhang bei Unfallflucht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort genügt für das tatbestandsmässiges Entfernen bereits eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Bei einer Entfernung von 400-500 m von der Unfallstelle ist von einem entsprechenden unerlaubten Entfernen auszugehen.


LG Arnsberg, 11.09.2014 - Az: 6 Qs 81/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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