Zu den häufig vorkommenden Versehen zählt auch ein geringfügiges Zurückrollen von verkehrsbedingt auf einer ansteigenden Ebene haltenden Kfz.
Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer muss deshalb zumindest bei einer vorhandenen Steigung hinter einem haltenden Fahrzeug einen gewissen Mindestabstand einhalten, damit es bei einem Zurückrollen nicht zu einer Kollision kommt.
Zwar muss ein sich selbst verkehrsrichtig verhaltender Verkehrsteilnehmer nicht mit allen möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, sondern darf grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden. Das gilt allerdings nicht gegenüber fremden Verkehrsverstößen, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist wie einem geringfügigen Zurückrollen von verkehrsbedingt auf einer ansteigenden Ebene haltenden Fahrzeugen.
Das gilt nicht nur für das Anhalten in fahrbahnparalleler Ausrichtung, sondern auch für ein Ausscheren zum Überholen.
Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer muss deshalb zumindest bei einer vorhandenen Steigung hinter einem haltenden Fahrzeug einen gewissen Mindestabstand einhalten, damit es bei einem Zurückrollen nicht zu einer Kollision kommt.
Zwar muss ein sich selbst verkehrsrichtig verhaltender Verkehrsteilnehmer nicht mit allen möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, sondern darf grundsätzlich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden. Das gilt allerdings nicht gegenüber fremden Verkehrsverstößen, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist wie einem geringfügigen Zurückrollen von verkehrsbedingt auf einer ansteigenden Ebene haltenden Fahrzeugen.
Das gilt nicht nur für das Anhalten in fahrbahnparalleler Ausrichtung, sondern auch für ein Ausscheren zum Überholen.
LG Saarbrücken, 13.06.2014 - Az: 13 S 56/14
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