Im vorliegenden Fall kollidierte eine Straßenbahn mit einer in den Gleiskörper hineinragenden Tür eines längs der Schienen geparkten Pkw. Hierbei gilt, dass derjenige, der die Tür eines längs zur Straße bzw. den Schienen geparkten Pkw öffnet, die Sorgfaltspflichten gemäß § 14 StVO beachten muss.
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AG Bremen, 12.06.2014 - Az: 9 C 583/13
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