Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist u.a. eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit. Allein der Umstand, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, reicht nicht aus. Ist das Fahrzeug weiterhin verkehrssicher und fahrbereit, so kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
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AG Essen, 27.11.2013 - Az: 17 C 184/13
ECLI:DE:AGE1:2013:1127.17C184.13.00
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