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Drittbeteiligung bei Unfall - Anhaltspunkte erforderlich?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist aufgrund der außeren Umstände eines Unfalls eine Drittbeteiligung lediglich möglich, so muss der Geschädigte entsprechende objektive Anhaltspunkte liefern, die es dem Gericht ermöglichen, zu der Gewissheit zu gelangen, dass ein weiteres Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war.

Solche objektiven Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall gerade mangels Anstoßspuren am Fahrzeug des Geschädigten bzw. auf der Fahrbahn an der Unfallstelle nicht vor.

Zwar hatte der Geschädigte nach eigenen Angaben an der Unfallstelle den vor Ort eintreffenden Polizeibeamten die Beteiligung eines Pkw angegeben, doch reicht dies nicht aus, um eine Parteieinvernahme nach § 448 ZPO anzuordnen.

Den ausreichenden Anfangsbeweis konnte der Geschädigte vorliegend gerade nicht führen. Das Gericht glaubte nämlich, dass ein solcher Fall nur in Betracht kommt, wenn entsprechende objektive Anhaltspunkte vorhanden sind. Das Gesetz setzt die Gewissheit voraus, dass ein anderes Fahrzeug beteiligt war.


LG Landshut, 04.04.2013 - Az: 54 O 1954/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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