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Verkehrsunfall mit Sonderrechten und die Reparatur in der eigenen Werkstatt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird beim Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 VI StVO durch einen Beamten ein Verkehrsunfall verursacht, so gilt der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern nicht. Die Haftungsprivilegierung des § 839 I S.2 BGB findet Anwendung.

Die Haftung des Halters eines Kfz nach § 7 I StVG wird nicht von § 839 BGB verdrängt. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.

Der Integritätszuschlag von 30% bei der Reparatur eines Kfz kann auch bei gewerblich genutzten Kfz angesetzt werden. Ein anderes gilt lediglich dann, wenn die Integrität für den Geschädigten keine besondere Bedeutung hat.

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OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - Az: 4 U 324/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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