Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB infolge eines Unfalls. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft.
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AG Ratingen, 29.11.2013 - Az: 9 C 292/13
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