Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wird das Feststellungsinteresse als Schutzzweck des
§ 142 StGB durch eine Weiterfahrt nur geringfügig beeinträchtigt, kann das Verbot des
§ 18 Abs. 8 StVO Vorrang vor dem aus
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 142 StGB folgende Halte- und Wartegebot haben.
Die Länge der Handlungsfrist des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Durch eine Verzögerung innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums wird der Tatbestand des § 142 StGB selbst dann nicht verwirklicht, wenn der Täter nicht die Absicht hatte, nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (
§ 69 StGB).
Ein dringender Tatverdacht des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) besteht nicht.
Der Beschuldigte hat sich zwar tatbestandsmäßig vom Unfallort entfernt, indem er nach dem
Unfallereignis auf der Autobahn weiterfuhr und erst auf dem 14 Kilometer entfernten Rastplatz anhielt. Eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 StGB scheidet jedoch aus, weil der Beschuldigte sich im vorliegenden Einzelfall berechtigt von der Unfallstelle entfernte und deshalb nicht die Wartezeit des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB einhalten musste. Denn er war aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision zur Weiterfahrt berechtigt.
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