Im vorliegenden Fall wechselte ein Kfz die Fahrspur, hielt vor einer Ampel an - erst dann fuhr ein auf dieser Spur fahrendes Kfz auf. In diesem Fall steht der Unfall noch zeitlich mit dem Wechsel der Spur in Verbindung und eine Verletzung des § 7 V StVO beim Spurwechsel ist gegeben. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstands zum Vorausfahrenden liegt nicht vor, wenn sich ein Kfz erst durch einen Spurwechsel vor das eigene Kfz gesetzt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
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OLG Köln, 28.05.2013 - Az: 3 U 1/13
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