Vorliegend war es zu einer Kollision zwischen einem auf einer Vorfahrtsstrasse fahrender Kfz-Fahrer und ein aus einer Einmündung auf die Vorfahrtsstrasse einbiegender Fahrzeug gekommen, weil der Vorfahrtsberechtigte bereits vor der Einmündung nach rechts blinkte, obwohl er erst später an einer Ampel abbiegen wollte.
In diesem Fall haftet der verfrüht Blinkende zu 25% und der die Vorfahrt verletzende Kfz-Fahrer zu 75%.
In diesem Fall haftet der verfrüht Blinkende zu 25% und der die Vorfahrt verletzende Kfz-Fahrer zu 75%.
LG Detmold, 14.08.2013 - Az: 10 S 34/13
ECLI:DE:LGDT:2013:0814.10S34.13.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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