Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wenn der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen ist und die Kosten des Voranschlages darunter liegen, sind dem Geschädigten diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Es handelt sich um den zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand i.S.d. § 249 II BGB.
AG Rheinberg, 28.03.2013 - Az: 11 C 195/11
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