1) Im vorliegenden Fall war die alleinige Unfallursache die Verletzung der Vorfahrt, dem Vorfahrtsberechtigten war kein Verkehrsverstoss vorzuwerfen.
In einem solchen Fall tritt die reine Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Wartepflichtigen (Verstoß gegen § 8 I Nr. 1 StVO) zurück, wenn dem Vorfahrtsberechtigten - wie gerade ausgeführt - kein eigener Verkehrsverstoß (etwa aus § 1 II StVO) zur Last gelegt werden kann
2) Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, 19.04.2005 - Az: VI ZR 175/04). Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden.
In einem solchen Fall tritt die reine Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Wartepflichtigen (Verstoß gegen § 8 I Nr. 1 StVO) zurück, wenn dem Vorfahrtsberechtigten - wie gerade ausgeführt - kein eigener Verkehrsverstoß (etwa aus § 1 II StVO) zur Last gelegt werden kann
Die Folge:
Der Wartepflichtige haftet für den entstandenen Schaden allein.2) Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, 19.04.2005 - Az: VI ZR 175/04). Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden.
OLG München, 21.06.2013 - Az: 10 U 1206/13
ECLI:DE:OLGMUEN:2013:0621.10U1206.13.0A
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