Eine Betriebsgefahr muss sich ein Unfallbeteiligter dann nicht anrechnen lassen, wenn der andere den Unfall grob verschuldet hat.
Dies war vorliegend der Fall: Der Kraftfahrer, hatte an einer Kreuzung verbotswidrig gewendet und war dabei mit einem Fahrzeug kollidiert, das ordnungsgemäß entsprechend dem grünen Lichtzeichen nach links abgebogen ist.
Der Abbieger durfte bei Grün auch darauf vertrauen, dass von anderer Seite kein anderes Fahrzeug mehr auf seiner Fahrspur fährt.
Denn an übersichtlichen Stellen darf darauf vertraut werden, dass keine Verkehrsunfallgefahr besteht. Lediglich an unübersichtlichen Stellen, ist auch eine Absicherung zur Seite trotz Grün anzeigender Lichtzeichenanlage nötig und erforderlich.
Dies war vorliegend der Fall: Der Kraftfahrer, hatte an einer Kreuzung verbotswidrig gewendet und war dabei mit einem Fahrzeug kollidiert, das ordnungsgemäß entsprechend dem grünen Lichtzeichen nach links abgebogen ist.
Der Abbieger durfte bei Grün auch darauf vertrauen, dass von anderer Seite kein anderes Fahrzeug mehr auf seiner Fahrspur fährt.
Denn an übersichtlichen Stellen darf darauf vertraut werden, dass keine Verkehrsunfallgefahr besteht. Lediglich an unübersichtlichen Stellen, ist auch eine Absicherung zur Seite trotz Grün anzeigender Lichtzeichenanlage nötig und erforderlich.
Die Folge:
Der verbotswidrig wendende Kraftfahrer haftet für den Schaden alleine.
AG Hattingen, 20.01.2012 - Az: 15 C 276/11
ECLI:DE:AGEN2:2012:0120.15C276.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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