In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass im Straßenverkehrsrecht der sog. Vertrauensgrundsatz Anwendung findet. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich andere Teilnehmer verkehrsgerecht verhalten, solange er sich selbst derart verhält. Grundsätzlich muss ein Kraftfahrer, der bei Grün in eine Kreuzung fährt nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unerlaubterweise von der Seite her in die Kreuzung einfahren.
Als (echte) Kreuzungsräumer bezeichnet man Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug bei „grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sind, jedoch aufgrund von Gegenverkehr oder aus anderen Gründen die Kreuzung bis zum Ende ihrer Grünphase nicht verlassen konnten und daher den Kreuzungsverkehr zumindest geringfügig behindern.
In einem solchen Fall besteht für den Kreuzungsräumer die Pflicht die Kreuzung zu räumen. Daraus folgt jedoch auch andererseits, dass der Kreuzungsverkehr seinerseits die Pflicht hat, die Räumung zu ermöglichen, sodass den Kreuzungsräumern Vorfahrt zu gewähren ist. Dies ist allgemein anerkannt.
Als (echte) Kreuzungsräumer bezeichnet man Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug bei „grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sind, jedoch aufgrund von Gegenverkehr oder aus anderen Gründen die Kreuzung bis zum Ende ihrer Grünphase nicht verlassen konnten und daher den Kreuzungsverkehr zumindest geringfügig behindern.
In einem solchen Fall besteht für den Kreuzungsräumer die Pflicht die Kreuzung zu räumen. Daraus folgt jedoch auch andererseits, dass der Kreuzungsverkehr seinerseits die Pflicht hat, die Räumung zu ermöglichen, sodass den Kreuzungsräumern Vorfahrt zu gewähren ist. Dies ist allgemein anerkannt.
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