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Unfallgeschädigter muss keine Vorfinanzierung vornehmen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB jedoch nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Es besteht aber keine Verpflichtung eines Unfallgeschädigten, seine eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung des Unfallschadens heranzuziehen.

Daher konnte der Geschädigte vorliegend Mietwagenkosten auch für einen über den gewöhnlichen Reparaturzeitraum von elf Tagen hinausgehenden Zeitraum bis zur Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung von insgesamt 34 Tagen beanspruchen.

Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt.

Insoweit sind auch die Erwägungen, die bei der Vorteilsausgleichung gelten, heranzuziehen. Versicherungsleistungen an den Geschädigten entlasten danach den Schädiger nicht.

Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist.


OLG Dresden, 04.05.2012 - Az: 1 U 1797/11

ECLI:DE:OLGDRES:2012:0504.1U1797.11.0A

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