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Unfall und die Darlegung von Vorschäden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Unfallgeschädigter bei Vorliegen von Vorschäden einen neuen Unfallschaden erstattet bekommen, so muss er den genauen Umfang des Vorschadens sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen nachweisen. Die bloße Einreichung von Sachverständigengutachten und Reparaturbescheinigungen ohne Schilderung des Schadensbildes und des Reparaturweges gereicht der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des geltend gemachten Schadens nicht. Selbst kompatible Schäden sind darin nicht ersatzfähig, wenn, wie hier, die Möglichkeit besteht, dass sie auch aus einem anderen Schadensereignis herrühren können.


AG Essen, 16.03.2012 - Az: 29 C 356/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn