Im vorliegenden Fall war es bei einem Fahrstreifenwechsel zur Kollision mit einem Fahrzeug der Nebenspur gekommen.
In einem solchen Fall besteht die Vermutung, dass der wechselnde Fahrer gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 7 V StVO verstoßen und den Unfall allein verantwortlich verschuldet hat.
Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt hier zurück.
LG Kiel, 13.09.2012 - Az: 12 O 369/11
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