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Erstattung des merkantilen Minderwerts auch bei älteren Fahrzeugen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1) Auch bei einem älteren Fahrzeug (vorliegend: acht Jahre) kann der Ersatz des merkantilen Minderwert Betracht kommen.

Dies gilt zumindest dann wenn das Fahrzeug eine niedrige Laufleistung hat (hier: knapp 70.000 km), keine Vorschäden hat und der Umfang, der Reparaturweg und die Marktlage des Fahrzeugs dies geboten erscheinen lassen.

2) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGH, 18.05.2010 - Az: VI ZR 293/08) darf der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, ermitteln.

Zu Listen der vorgenannten Art gehört auch der Schwacke-Mietpreisspiegel, so dass es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ist, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwackemietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln.

Internetanmietungen stellen keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vorortanmietung.


AG Frankfurt/Main, 06.02.2012 - Az: 32 C 1718/11 (22)

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