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Reparaturen von Vorschäden muss der Geschädigte nachweisen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und den danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und ggfls. auch beweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher entstanden sind. Behauptet er in diesem Zusammenhang, dass der unstreitig vorhandene Vorschaden durch eine fachgerechte Reparatur beseitigt worden ist, so muss er hinreichend konkret darlegen und beweisen, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht behoben worden sein soll. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit dem Vorschaden erworben hat, der noch vom Voreigentümer behoben worden sein soll (LG Berlin, 09.02.2010, Az: 42 O 220/09).

Der Geschädigte kommt seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht nach, wenn er lediglich pauschal vorträgt, dass zumindest ein Teil der Vorschäden bereits durch den Autohändler beseitigt worden sind, von dem er das Fahrzeug erworben hat, ene nähere Darlegung der konkreten Reparaturmaßnahme  jedoch nicht erfolgt. Eine nähere Darlegung wird jedoch auch dann gefordert, wenn der Schaden bereits zu Besitzzeit des Voreigentümers entstanden und ggfls. beseitigt worden ist. Diese Darlegung auch zumutbar, wenn dem Geschädigten der Voreigentümer bekannt ist.

Für die Darlegung ist auch die durchführende Reparaturwerkstatt benennen. Der Nachweis kann durch Belege aber auch Zeugen erfolgen. Ein Sachverständigengutachten ist zumindest derzeit nicht geeignet.


LG Essen, 23.12.2011 - Az: 8 O 133/11

ECLI:DE:LGE:2012:0605.8O133.11.00

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