Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem nach einem Bahnübergang verbotswidrig links abbiegenden Fahrer und einem überholenden Fahrzeug gekommen.
Da hier der eine Fahrer entgegen StVO Zeichen 295 die durchgezogene Linie überfahren hat und nach links abgebogen ist und zudem seine Sorgfaltspflicht beim Abbiegen verletzt hatte, der andere Fahrer aber seinerseits gegen § 19 II StVO verstoßen hatte, indem er sich dem Bahnübergang nicht mit nur mäßiger Geschwindigkeit genähert und das dortige Überholverbot missachtet hatte, war nach Abwägung der Verursachungsbeiträge eine hälftige Schadensteilung angezeigt.
Die beiden Verkehrsverstösse wogen gleich schwer.
Da hier der eine Fahrer entgegen StVO Zeichen 295 die durchgezogene Linie überfahren hat und nach links abgebogen ist und zudem seine Sorgfaltspflicht beim Abbiegen verletzt hatte, der andere Fahrer aber seinerseits gegen § 19 II StVO verstoßen hatte, indem er sich dem Bahnübergang nicht mit nur mäßiger Geschwindigkeit genähert und das dortige Überholverbot missachtet hatte, war nach Abwägung der Verursachungsbeiträge eine hälftige Schadensteilung angezeigt.
Die beiden Verkehrsverstösse wogen gleich schwer.
LG Magdeburg, 06.10.2011 - Az: 10 O 1030/11 - 233
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1006.10O1030.11.233.0A
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