Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision gekommen, weil ein Fahrzeug zum Überholen auf die linke Spur wechselte, ohne dass der Fahrer auf den nachfolgenden Verkehr achtete. Daher stellte dieser nicht fest, dass sich im rückwärtigen Verkehrsraum bereits ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn befand.
Hätte der Fahrer hierauf geachtet, hätte er das Fahrzeug bemerken und seinen Überholvorgang zurückstellen müssen. Das er dies nicht getan hatte, ist so stark zu gewichten, dass eine Schadensteilung nicht angezeigt ist.
Hätte der Fahrer hierauf geachtet, hätte er das Fahrzeug bemerken und seinen Überholvorgang zurückstellen müssen. Das er dies nicht getan hatte, ist so stark zu gewichten, dass eine Schadensteilung nicht angezeigt ist.
Mit anderen Worten:
Der unachtsame Fahrer haftet allein für den Schaden.
AG Lingen, 16.05.2011 - Az: 12 C 1282/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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