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Kein Schadensersatz, wenn keine Abgrenzung zu Vorschäden möglich ist

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern es unmöglich ist, nach einem Verkehrsunfall mögliche Vorschäden eindeutig von dem konkreten Neuschaden abzugrenzen, kann ein Unfallgeschädigter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Für die erforderliche Abgrenzung ist der Unfallgeschädigte in der Beweislast.

Vorliegend gab es unstreitig Vorschäden im fraglichen Fahrzeugbereich. Daher hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, welche Beschädigungen im einzelnen an dem Fahrzeug vorhanden waren, auf welchem Weg diese vollständig zu beheben waren und ob dieser Weg sach- und fachgerecht vollzogen worden ist.

Andernfalls kann bei Schäden in ein und demselben Bereich eines Fahrzeugs eine Überdeckung vorliegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der für das letzte Unfallereignis geltend gemachten Reparaturkosten auch ein Altschaden mit beseitigt würde.


AG Montabaur, 14.12.2010 - Az: 5 C 358/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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