Ist ein sieben Jahre altes überdurchschnittlich gepflegtes Fahrzeug (Laufleistung: 191.000 km) in einen Unfall verwickelt worden, so kann der Geschädigte eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten geltend machen.
Dabei hat der Sachverständige in seinem Gutachten u. a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht, aber möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren (dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein).
Andererseits hat der Sachverständige auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeuges der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200,00 € (ca. 5 % der Netto-Reparaturkosten) angemessen und ausreichend erscheint.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar war einerseits der PKW der Klägerin zum Unfallzeitpunkt schon 7 Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 191.000 km auf, so dass jedenfalls nach der früher herrschenden Rechtsprechung, auf die die Beklagten hingewiesen haben, unter diesen Umständen in der Regel keine Wertminderung mehr zuzuerkennen war.Dabei hat der Sachverständige in seinem Gutachten u. a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht, aber möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren (dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein).
Andererseits hat der Sachverständige auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeuges der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200,00 € (ca. 5 % der Netto-Reparaturkosten) angemessen und ausreichend erscheint.
AG Köln, 17.12.2010 - Az: 263 C 240/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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