Auch wenn ein Unfallgeschädigter selbst Rechtsanwalt ist und sich in eigener Sache vertritt, hat er Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten - vorausgesetzt, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen ist ein „einfach gelagerter Fall“, der die Erforderlichkeit ausnahmsweise entfallen lassen könnte, nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen.
Von einem rechtlich einfach gelagerten Verkehrsunfall kann nur in absoluten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Umfang und Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die vielfältigen Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen haben eine Dimension und Komplexität angenommen, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen regelmäßig keinen einfachen Fall begründen. Hinzu kommt eine vielschichtige Rechtsprechung zu Haftungsfragen und Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen. Denkbar sind lediglich Missbrauchskonstellationen, in denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erscheint.
Vorliegend war ein solcher Ausnahmefall bereits aufgrund der erheblichen Schadenshöhe zu verneinen: Die Versicherung regulierte einen Betrag von 6.703,90 Euro; von einem Bagatellschaden konnte keine Rede sein. Zusätzlich war eine umfangreiche Korrespondenz mit der Leasinggesellschaft, der Reparaturfirma sowie die Rückforderung einer Doppelzahlung an den Sachverständigen erforderlich, was die Komplexität des Falles zusätzlich unterstrich.
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr, die zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Die 1,3-Gebühr stellt dabei die sogenannte Schwellengebühr dar und wird bei durchschnittlicher Bedeutung hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zur Regelgebühr. Selbst bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen hat die Rechtsprechung den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr vielfach gebilligt. Im vorliegend entschiedenen Fall war eine durchschnittliche Angelegenheit anzunehmen, sodass die gewählte Gebührenhöhe nicht als unbillig anzusehen war.
Rechtsverfolgungskosten als ersatzfähiger Schaden
Zu den nach § 249 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Der Kostenerstattungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ist dabei Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig war.Wann ist die Beauftragung eines Anwalts „erforderlich“?
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen nur dann erforderlich ist, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Eine generelle Pflicht zur anwaltlichen Vertretung besteht demnach nicht in jedem Fall.Von einem rechtlich einfach gelagerten Verkehrsunfall kann nur in absoluten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Umfang und Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die vielfältigen Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen haben eine Dimension und Komplexität angenommen, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen regelmäßig keinen einfachen Fall begründen. Hinzu kommt eine vielschichtige Rechtsprechung zu Haftungsfragen und Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen. Denkbar sind lediglich Missbrauchskonstellationen, in denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erscheint.
Vorliegend war ein solcher Ausnahmefall bereits aufgrund der erheblichen Schadenshöhe zu verneinen: Die Versicherung regulierte einen Betrag von 6.703,90 Euro; von einem Bagatellschaden konnte keine Rede sein. Zusätzlich war eine umfangreiche Korrespondenz mit der Leasinggesellschaft, der Reparaturfirma sowie die Rückforderung einer Doppelzahlung an den Sachverständigen erforderlich, was die Komplexität des Falles zusätzlich unterstrich.
Erstattung auch bei anwaltlicher Selbstvertretung
Die Ersatzpflicht des Schädigers entfällt nicht deshalb, weil der Geschädigte selbst als Rechtsanwalt tätig wird und sich in eigener Sache vertritt. Eine Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn ein Rechtsanwalt sich selbst vertritt (vgl. BGH, 10.11.2010 - Az: IV ZR 188/08; Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 39).Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr, die zwischen 0,5 und 2,5 liegt. Die 1,3-Gebühr stellt dabei die sogenannte Schwellengebühr dar und wird bei durchschnittlicher Bedeutung hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zur Regelgebühr. Selbst bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen hat die Rechtsprechung den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr vielfach gebilligt. Im vorliegend entschiedenen Fall war eine durchschnittliche Angelegenheit anzunehmen, sodass die gewählte Gebührenhöhe nicht als unbillig anzusehen war.
AG Münster, 09.02.2011 - Az: 60 C 4389/10
ECLI:DE:AGMS:2011:0209.60C4389.10.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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