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Unfall nach Vorfahrtsverzicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Vorfahrtsberechtigte durch Kopfnicken gegenüber dem Wartepflichtigen auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hatte. Dieses gilt jedoch nur zwischen den beiden beteiligten Fahrern. Sofern es zu einer Kollision mit einem Dritten kommt, so wird der Schaden geteilt, wenn sich aus den Gesamtumständen vor Ort ergibt, dass der

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AG Pforzheim, 20.09.2010 - Az: 6 C 159/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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