Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Vorfahrtsberechtigte durch Kopfnicken gegenüber dem Wartepflichtigen auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hatte. Dieses gilt jedoch nur zwischen den beiden beteiligten Fahrern. Sofern es zu einer Kollision mit einem Dritten kommt, so wird der Schaden geteilt, wenn sich aus den Gesamtumständen vor Ort ergibt, dass der
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AG Pforzheim, 20.09.2010 - Az: 6 C 159/10
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