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Waschanlagenbetreiber muss auf sich schließendes Einfahrtstor hinweisen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war es zu einem Fahrzeugschaden bei der Benutzung einer Waschanlage gekommen, weil sich das Einfahrtstor nach Ausfahrt des sich in der Waschanlage befindlichen Fahrzeugs schloss.
Weder vor der Waschanlage noch an der Waschanlage befanden sich entsprechende Hinweise. Zwar befand sich über dem Waschkartenautomat eine Bedienungsanleitung, auf dieser war aber lediglich vermerkt, wie die Waschkarte einzuführen ist.

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AG Pforzheim, 14.05.2014 - Az: 3 C 382/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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