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Waschanlagenbetreiber muss auf sich schließendes Einfahrtstor hinweisen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war es zu einem Fahrzeugschaden bei der Benutzung einer Waschanlage gekommen, weil sich das Einfahrtstor nach Ausfahrt des sich in der Waschanlage befindlichen Fahrzeugs schloss.
Weder vor der Waschanlage noch an der Waschanlage befanden sich entsprechende Hinweise. Zwar befand sich über dem Waschkartenautomat eine Bedienungsanleitung, auf dieser war aber lediglich vermerkt, wie die Waschkarte einzuführen ist.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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