Ein
Unfallgeschädigter, der nicht in der Lage ist, die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren, muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung über diesen Umstand rechtzeitig informieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist
Nutzungsausfall hinsichtlich einer Wiederbeschaffungsdauer von 51 Tagen zuzusprechen, wobei Nutzungsausfall auch in einer Höhe von 59,- EUR pro Tag anzuerkennen ist.
Der Geschädigte hat insoweit über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ohne Erhalt der vollständigen Entschädigung vorzufinanzieren, vgl. OLG Brandenburg, 30.08.2007 - Az: 12 U 60/07.
Grundsätzlich erfordert es zwar weiterhin die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB, dass der Geschädigte die klägerische Kfz - Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung keine Ersatzbeschaffung möglich ist, vgl. OLG München, 18.02.2010 - Az: 24 U 725/09.
Dieser Hinweispflicht sind die Kläger aber mit dem Schreiben vom 04.01.2009 ausreichend nachgekommen.
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