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Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten nach einem Autounfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.

Eine solche Obliegenheit kann sich nur ausnahmsweise aus der Vorschrift des § 254 BGB ergeben. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen.

Ob der Geschädigte in der Lage ist, die Schadensbeseitigung – in Form der Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffung auch nur eines Interimsfahrzeuges – vorzufinanzieren, betrifft aber Umstände, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann.

Daher trifft, wenn seine Leistungsunfähigkeit bestritten ist, den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Auch wenn die sekundäre Darlegungslast nicht zu weit gezogen werden darf, hat der Geschädigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ansatzweise hinreichend dargetan, wenn sich sein schriftsätzlicher Vortrag darauf beschränkt, dass die Kreditaufnahme zur Finanzierung der Reparaturkosten erforderlich gewesen sei, verbunden mit der Ansicht, er habe einen Kredit überhaupt nicht aufnehmen müssen.

Zwar kann die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung bzw. der Kreditbeschaffung alleine für die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ausschlaggebend sein, weil die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist.

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