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Fiktive Schadensabrechnung und der Stundensatz der Werkstatt
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei der Schadensregulierung muss sich der Geschädigte auch dann noch vom Schädiger oder dessen Versicherung auf die Stundensätze nicht markengebundener, von der Arbeitsqualität her gleichwertiger, Fachwerkstätten verweisen lassen, wenn dieser Einwand erst im Prozessverlauf erhoben wird.
Vorliegend ging es um ein gut sieben Jahre altes Fahrzeug, dass nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde - daher konnte bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis auch nur der Stundensatz einer nicht markengebundenen, von der Arbeitsqualität gleichwertigen Fachwerkstatt angesetzt werden. Der Umstand, dass erst im Prozess entsprechende Werkstätten benannt wurden ist nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der neueren Rechtsprechung angesichts des Alters des Fahrzeugs von vornherein damit gerechnet werden musste, dass auf niedrigere Stundensätze verwiesen werden wird.
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