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Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung kann ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Verbringung des Unfallwagens zum Lackierer (Verbringungskosten) bestehen, wenn wegen der örtlichen Gegebenheiten die zu beauftragende Werkstatt zur Lackierung nicht in der Lage ist und in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Unfallgeschädigten keine geeignete Fachwerkstatt vorhanden ist, die diese Arbeiten selbst durchführen kann.

Der Geschädigte braucht sich für die Durchführung der Reparatur nicht auf die vorgeschlagene Firma verweisen lassen, die ca. 26 km entfernt ihren Sitz hat. Vorliegend scheiterte die Verweisung auf die Werkstatt schon allein an der mangelnden Zumutbarkeit bezüglich der Erreichbarkeit dieser Werkstatt.

Der Geschädigte ist aber auch nicht zu einer „Billigreparatur“ verpflichtet und hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wird.

Der Geschädigte muss sich nicht auf eine vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ausgewählte billigeren Werkstatt verweisen lassen, da dadurch die Autonomie des Geschädigten bezüglich der Reparaturentscheidung völlig untergraben würde. Für diesen Fall brauchte man auch gar keine Sachverständigengutachten einzuholen, wenn dann nachträglich der Versicherer die zwischenzeitlich irgendeine - ggf. zweitklassige - Billigreparaturwerkstatt auftun könnte und den Geschädigten verpflichten könnte, dort die Reparatur vorzunehmen.


AG Lahnstein, 16.05.2008 - Az: 2 C 65/08

ECLI:DE:AGLAHNS:2008:0516.2C65.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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