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Unfall mit Geisterradfahrer - erhöhter Haftungsanteil für den Radfahrer

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zwar haftet ein Autofahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem vorschriftswidrig fahrenden Fahrradfahrer i.d.R. mit 2/3, der Haftungsanteil des Radfahrers erhöht sich jedoch, wenn mehrere Verkehrsverstöße vorliegen.

Dies war vorliegend der Fall: der Fahrradfahrer fuhr in der falschen Richtung, war im Dunkeln schlecht sichtbar und hatte darüber hinaus ein Warnlicht an einer Garagenausfahrt missachtet.

Daher wurde die Haftungsquote des Radfahrers im zu entscheidenden Fall von 1/3 auf 2/3 angehoben.


AG München, 03.08.2007 - Az: 344 C 26559/05

ECLI:DE:AGMUENC:2007:0803.344C26559.05.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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