Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu suchen, um ein Schadensgutachten erstellen zu lassen.
Der Geschädigte muss lediglich vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen handeln.
Wird dieser Rahmen gewahrt, so sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Der Geschädigte muss lediglich vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen handeln.
Wird dieser Rahmen gewahrt, so sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
AG Gronau, 17.04.2007 - Az: 1 C 7/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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