Kam es zu einem Auffahrfall durch einen nach eigenen Angaben eingeschlafenen und erheblich betrunkenen Autofahrer, so ist es hinsichtlich der Haftungsfrage gleichgültig, ob eine Warnanlage in Betrieb war oder nicht, da eine in Betrieb befindliche Warnblinkanlage keine Warnfunktion auf den Auffahrenden ausüben konnte.
LG Zweibrücken, 12.09.2006 - Az: 1 O 308/05
ECLI:DE:LGZWEIB:2006:0912.1O308.05.0A
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