Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Ein anderes gilt nur dann, wenn die Ungeeignetheit des Gutachtens vom Geschädigten zu vertreten ist, etwa wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt, oder wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft.
Der Geschädigte, der auf sog. Neufahrzeugbasis abrechnen will, ist nicht gehalten, zuvor das beschädigte Fahrzeug dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anzudienen.
Wird ein neu erworbenes Motorrad vor Benutzung nach Wünschen des Käufers durch Austausch verschiedener Teile umgebaut, ergibt sich die Werterhöhung aus der Differenz des Wertes zwischen dem ausgetauschten Teil, der wirtschaftlich beim Käufer verbleibt, und dem statt dessen neu eingebauten Fahrzeugteil. Es ist daher nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), wenn ein Sachverständiger die Werterhöhung infolge des Umbaus auf 50 % der Umbaukosten bemisst.
Ein anderes gilt nur dann, wenn die Ungeeignetheit des Gutachtens vom Geschädigten zu vertreten ist, etwa wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt, oder wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft.
Der Geschädigte, der auf sog. Neufahrzeugbasis abrechnen will, ist nicht gehalten, zuvor das beschädigte Fahrzeug dem gegnerischen Haftpflichtversicherer anzudienen.
Wird ein neu erworbenes Motorrad vor Benutzung nach Wünschen des Käufers durch Austausch verschiedener Teile umgebaut, ergibt sich die Werterhöhung aus der Differenz des Wertes zwischen dem ausgetauschten Teil, der wirtschaftlich beim Käufer verbleibt, und dem statt dessen neu eingebauten Fahrzeugteil. Es ist daher nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO), wenn ein Sachverständiger die Werterhöhung infolge des Umbaus auf 50 % der Umbaukosten bemisst.
KG, 15.11.2004 - Az: 12 U 18/04
ECLI:DE:KG:2004:1115.12U18.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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